Muna Ikk
05.04.2016
Keine Textilkennzeichnung in Prospekten nötig
Muna Ikk
05.04.2016
Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs wird bestätigt, dass Unternehmen in Prospektwerbungen für die beworbenen Produkte keine textile Zusammensetzung angeben müssen. Das Urteil sieht vor, dass Prospekte, die keine direkten Bestellmöglichkeiten anbieten, nicht gegen die Textilkennzeichnungsverordnung verstoßen.
In den Details liegt der feine Unterschied. Eine Werbung ohne Angabe von Bestellmöglichkeiten soll die Kunden in die Geschäfte locken, vor Ort könnte man sich selbst über die textile Beschaffenheit informieren. Erst, wenn der Kunden über einen anderen Bestellvorgang durch die Prospekte seine Ware erhalten kann, muss angegeben werden, woraus das Textil besteht.
Anlass gab ein Verfahren gegen ein Modeunternehmen, das im Dezember 2012 mit Textilien im Prospekt ohne nähere textile Kennzeichnungen warb. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen einen Artikel der Textilkennzeichnungsverordnung. Sowohl das Landgericht in Düsseldorf, als auch das Oberlandesgericht sah darin keine Verletzung der Informationspflicht seitens des Modeunternehmens. Die „Bereitstellung auf dem Markt“ sei nicht vorhanden, argumentierten die Gerichte. Dadurch, dass keine direkte Bestellmöglichkeit vorhanden sei, gäbe es auch keine wirkliche Bereitstellung.
Nichtsdestotrotz legte die Wettbewerbszentrale Revision beim Bundesgerichtshof ein, auch dieser gab dem Modeunternehmen recht. „Das Urteil schafft Klarheit für den gesamten Handel.“, so Dr. Reiner Münker, Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale nach der Urteilsverkündung.
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