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Von
Fabeau
Veröffentlicht am
02.05.2011
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BTE warnt vor zu laschem Umgang mit Datenschutz

Von
Fabeau
Veröffentlicht am
02.05.2011



Seit dem 1. September 2009 gilt die Datenschutz-novelle II, die die gesetzlichen Anforderungen an den Schutz von Mitarbeiter- und Kundendaten verschärft hat. Bislang hatten die Behörden von einer Überprüfung in mittelständischen Unternehmen abgesehen, aber nun gibt es erste Berichte über entsprechende Inspektionen bei kleineren Betrieben. Bei einigen dieser Unternehmen fehlte es an den notwendigen Datenschutz-vorkehrungen, so dass gegen sie Bußgelder im vier- bis fünfstelligen Bereich verhängt wurden. Außerdem warnt der BTE vor Anrufen von unseriösen Anwälten, die nach Aufdeckung von mangelhaftem Datenschutz kostenpflichtige Abmahnungen verschicken.

Was ist wann Pflicht?

Vielen Unternehmen ist nicht bekannt, dass ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss, wenn das Geschäft videoüberwacht wird oder mindestens zehn Personen (inkl. Inhaber bzw. Geschäftsführung) unternehmensübergreifend mit automatisierter Datenverarbeitung beschäftigt sind. Das ist etwa bereits dann der Fall, wenn Mitarbeiter an der Kasse Zahlungen per elektronische Lastschriftverfahren, electronic cash oder Kreditkarte abwickeln. Somit sind viele mittelständische Modehäuser verpflichtet einen Datenschutz-beauftragten zu stellen, ein geeignetes Datenschutzmanagement einzurichten sowie ein Verfahrens- und Dokumentationsverzeichnis zu erstellen, die Mitarbeiter entsprechend zu schulen und sie auf das Bundesdatenschutzgesetz zu verpflichten.

Lieber externe Datenschutzbeauftragte engagieren

Der BTE weist ausdrücklich darauf hin, dass nicht der Inhaber, Gesellschafter oder ein anderer in leitender Position die Funktion des Datenschutzbeauftragten „wegen möglicher Interessenkollision“ ausfüllen darf, einfache Mitarbeiter aber über eine gewisse Qualifizierung verfügen müssen. Da der Datenschutzbeauftragte – ähnlich wie ein Betriebsratsmitglied – einen erweiterten Kündigungsschutz genießt, empfiehlt der BTE externe Datenschutzbeauftragte zu beauftragen, bspw. über die Gesellschaft für Personaldienstleistungen (GfP) in Kassel, bei denen Mitglieder der Einzelhandelsverbänder Sonderkonditionen erhalten.

Foto: istock/©monkeybusinessimages

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Vertrieb